Voraussetzungen an den Mensch
In der Assistenzhundeverordnung ist eindeutig festgelegt welche Anforderungen für die Zulassung eines Assistenzhundes erforderlich sind. Diese Voraussetzungen findet man im § 10 – „Individuelle Eignung“ aufgeführt und umfassen Folgendes:
1. Der Assistenznehmer/die Assistenznehmerin erfüllt die Kriterien gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (Definition von „Menschen mit Behinderungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die langanhaltende körperliche, psychische, geistige oder sensorische Beeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit Barrieren in Einstellungen und Umwelt ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigen können. Als „langanhaltend“ wird ein Zeitraum betrachtet, der mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als sechs Monate andauert).
2. Der Hund als ausgebildeter Assistenzhund ihm die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann.
Diese Anforderungen können durch die Vorlage folgende Dokumente nachgewiesen werden:
- Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid des Grades der Behinderung
- Feststellungsbescheid des Grades der Behinderung
- Bescheinigung von einem Sozialleistungsträger
- Fachärztliche Bescheinigung
Zusätzlich muss der Assistenznehmer/die Assistenznehmerin in der Lage sein, seinen Hund außerhalb seiner assistierenden Aufgaben angemessen geistig und körperlich zu beschäftigen, artgerecht zu versorgen und zu betreuen. Dies muss nicht zwangsläufig über den Assistenznehmer erfolgen und kann auch von Familienangehörigen oder im Haushaltlebenden Personen unterstützt werden.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausbildungsstätte die Genehmigung zur Ausbildung erteilen.
Anders als bei einem Blindenführhund, besteht aktuell keine gesetzliche Regelung zur Finanzierung von Assistenzhunden.
Daher müssen die Kosten von dem Assistenznehmer/der Assistenznehmerin selbst getragen werden oder es muss anderweitig nach Unterstützung gesucht werden. Es gibt verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten:
Zusätzlich muss der Assistenznehmer/die Assistenznehmerin in der Lage sein, seinen Hund außerhalb seiner assistierenden Aufgaben angemessen geistig und körperlich zu beschäftigen, artgerecht zu versorgen und zu betreuen. Dies muss nicht zwangsläufig über den Assistenznehmer erfolgen und kann auch von Familienangehörigen oder im Haushaltlebenden Personen unterstützt werden.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausbildungsstätte die Genehmigung zur Ausbildung erteilen.
Anders als bei einem Blindenführhund, besteht aktuell keine gesetzliche Regelung zur Finanzierung von Assistenzhunden.
Daher müssen die Kosten von dem Assistenznehmer/der Assistenznehmerin selbst getragen werden oder es muss anderweitig nach Unterstützung gesucht werden. Es gibt verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten:
Stiftungen
Stiftungen, die finanzielle Unterstützung anbieten.
Krankenkasse
Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse und erkundigen Sie sich nach der Möglichkeit einer (Teil-) Kostenübernahme.
Sozialamt
Staatliche Unterstützung durch das Sozialamt kann gewährt werden, um Menschen dabei zu helfen, ihrer Arbeit nachzugehen, wenn dies aufgrund ihrer Behinderung erforderlich ist.
Opferentschädigungsgesetz
Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann das Opferentschädigungsgesetz (OEG) eine Option sein.
Persönliches Budget
Nutzung des "persönlichen Budgets".
Spenden
Die Möglichkeit, Spenden zu sammeln. Falls wir sie hierhingehend unterstützen können, melden Sie sich gerne bei uns.